Erreichtes 2008


Finanzgerichtliches Verfahren am Bundesfinanzhof (BFH), IX R 3/08

Im von der Finanzverwaltung geführten Revisionsverfahren am BFH (IX R 3/08) gegen die erstinstanzliche Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts hat die Kanzlei Oliver Fischer auch das Muster-Verfahren am Bundesfinanzhof erfolgreich beendet.

In der Sitzung vom 19. August 2008 hat der BFH durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt und die Revision gegen das Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19. Dezember 2007, Aktz. 2 K 2346/03 als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, da der Revisionsführer nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt hat.

Der BFH hat im Gerichtsbescheid insbesondere ausgeführt:

»Das Gesetz setzt aber nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden... und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen...

Der Regelung des § 17 EigZulG sind keine Typisierungsbefugnisse im Sinne einer Regelungsdelegation auf die Verwaltung zu entnehmen. Die Norm ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte. Insbesondere bedarf es der von der Verwaltung befürworteten Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 17 EigZulG nicht, um einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) mit Bauträgern zu begegnen. Insoweit muss es sich lediglich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt...«

Deutlicher hat sich die Absage an die Verwaltungsauffassung nicht formulieren lassen.

Das von der Kanzlei Oliver Fischer erfolgreich geführte Revisionsverfahren hat finanzielle Auswirkungen für mehr als 3.000 Genossen der Wohnungsbaugenossenschaft, die von dem Musterverfahren nun wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Diese haben/werden eine Förderung ihrer Beteiligungen nach § 17 EigZulG erlangen.

Das wirtschaftliche Ergebnis aus der erfolgreichen Führung dieses Muster-Klageverfahrens - in Form der Gewährung von Eigenheimzulage - kann für die über 3.000 Genossen mit einem Wert von ca. 15.000.000,00 € bestimmt werden.

Es wird davon auszugehen sein, dass dieses erstrittene Urteil Indizwirkung für eine Vielzahl weiterer Wohnungsbaugenossenschaften im Bundesgebiet haben wird, die bislang ebenfalls von der nicht mit dem Gesetz in Einklang stehenden Auslegung des § 17 EigZulG durch die Verwaltung betroffen waren.


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